|
Das Versicherungsverhältnis in der PKV
Das Versicherungsverhältnis in der PKV
Alle privaten Krankenversicherungsunternehmen prüfen im Gegensatz zur GKV
die gesundheitlichen und bei Selbständigen und Freiberuflern auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers. Daraus resultiert das objektive und das subjektive Risiko des zu Versichernden. Der Versicherer kann das Risiko nur zum Zeitpunkt der Antragstellung prüfen und bewerten, nach der Annahme des Antrages ist der Versicherer
an den Vertrag gebunden, eine nachträgliche Schlechterstellung des Kunden aufgrund
von Erkrankungen, die im Laufe der Versicherungsdauer eintreten ist somit nicht möglich.
Objektives Risiko
Zur Prüfung des objektiven Risikos bedient sich der Versicherer des Versicherungsantrags, der Antrag ist klassisch in drei Bestandteile unterteilt.
Angaben zu technischen Daten:
- persönliche Daten des Antragstellers und der zu versichernden Personen: Name, Alter, Geschlecht, Familienstand, Beruf, Nationalität, Bankverbindung
- beantragte Versicherungsleistungen: Versicherungsbeginn, Tarifbezeichnungen, Tarifbeiträge
- vorherige und parallele Versicherungen GKV oder PKV Vorversicherung, anderweitig bestehende Krankenhaus- und Krankentagegeldversicherungen etc.
Angaben zu versicherungsmedizinischen Daten :
- zum aktuellen Gesundheitszustand
zu laufender Medikamenteneinnahme
zu ambulanten Behandlungen der letzten 3 Jahre
zu stationären Behandlungen der letzten 5 - 10 Jahre
- zu bestehenden Gebrechen, chronischen Leiden, Anomalien
zu bereits festgestellten Wehrdienstbeschädigungen oder anderweitigen Erwerbsminderungen
Angaben zu gesetzlichen Bestimmungen und vertraglichen Regelungen :
die Schlusserklärung befindet sich zumeist auf der Rückseite des Versicherungsantrags im sogenannten Kleingedruckten und beinhaltet unter anderem
- die Datenschutzklausel zur Speicherung der persönlichen Daten
- die Entbindung der im Antrag genannten Heilbehandler von der Schweigepflicht
- Hinweise auf die vorvertragliche Anzeigepflicht, die Verpflichtung des Antragstellers zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Beantwortung der Antragsfragen
- Hinweise auf die Nachmeldepflicht für Behandlungen, Erkrankungen und
Unfälle, die zwischen dem Zeitpunkt der Antragstellung und dem Zeitpunkt der
Antragsannahme eintreten.
- Belehrungen über das Widerspruchsrecht, sofern bei Antragstellung alle
relevanten Verbraucherinformationen gemäß § 10 a VAG ausgehändigt und die Aushändigung vom Antragsteller gegengezeichnet wurden.
Oder falls dies nicht erfolgte über das Widerrufsrecht.
Subjektives Risiko
Zur Prüfung des subjektiven Risikos nutzt der Versicherer Auskunftsdatenbaken wie Schufa, Credit Reform, Info-Score etc.
Führen die objektive und die subjektive Risikoprüfung zu einem positiven Ergebnis
nimmt der Versicherer den Krankenversicherungsantrag an.
Mit der Annahme durch den Versicherer und dem Zugang der Annahmeerklärung
oder des Versicherungsscheins beim Versicherungsnehmer endet dessen Nachmeldepflicht.
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein festgelegten Zeitpunkt,
jedoch nicht vor Erstellung der Annahmeerklärung oder vor Erstellung des Versicherungsscheines
bzw. vor Ablauf gegebenenfalls bestehender Wartezeiten. Die Wartezeiten werden erlassen, wenn ein nahtloser Übergang von GKV zu PKV oder PKV zu PKV vorliegt und von dem bisherigen Versicherer eine mindestens achtmonatige Versicherungsdauer bestätigt wird. Ebenso ist ein Erlass der Wartezeiten gegen Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses möglich.
Der Versicherungsschutz beginnt um 0.00 Uhr und endet um 24.00 Uhr
Sie sollten eine PKV nie kurzfristig sondern immer mit entsprechender Vorlaufzeit beantragen.
Copyright © ACIO 2024
Aktualisiert am: 12.10.2024
|
|
|