Die Leistungspflicht in der PKV

Die Leistungspflicht in der PKV

Entsprechend den von Ihnen abgeschlossenen Tarifen richten sich Art und Höhe der Versicherungsleistungen. (Wenn Sie im stationären Bereich nur die Unterbringung im Mehrbettzimmer versichert haben, sich aber auf eigenen Wunsch in einem Einbettzimmer unterbringen lassen, werden von Ihrem Versicherer nur die Kosten ersetzt, die bei einer Mehrbettzimmerunterbringung angefallen wären, den Einbettzimmerzuschlag müssten Sie in einem solchen Fall selbst tragen. )

In den Musterbedingungen MB/KK § 4 werden die zur Begründung eines Leistungsanspruches notwendigen Voraussetzungen aufgeführt, nachfolgend finden Sie Auszüge:

  1. Sie haben die freie Wahl unter den niedergelassenen approbierten Ärzten und Zahnärzten.

  2. Sofern der Tarif Heilpraktikerleistungen beinhaltet, können Heilpraktiker im Sinne des dt. Heilpraktikergesetztes in Anspruch genommen werden.

  3. Sofern der Tarif Leistungen für Psychotherapie vorsieht, werden diese auch erbracht, wenn die Behandlung auf Verordnung eines Facharztes durch einen Dipl. Psychologen vorgenommen wird.

  4. Verband-, Heil- und Hilfsmittel müssen ärztlich verordnet werden.

  5. Arzneimittel müssen ärztlich verordnet und aus einer Apotheke bezogen werden.

  6. Bei medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung haben Sie die freie Wahl unter den öffentlichen und privaten Krankenhäusern, sofern diese unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende therapeutische und diagnostische Möglichkeiten verfügen und Krankengeschichten führen.

  7. Der Versicherer leistet im vertraglichen Umfang für Untersuchungen, Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Geleistet wird darüber hinaus für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt haben...


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    Aktualisiert am: 20.4.2024