Arzthonorare stationär (GOÄ)
Arzthonorare stationär (GOÄ)
In welchem Umfang werden Arzthonorare bei stationärer Behandlung erstattet?
Heilbehandler berechnen ihr Honorar nach Gebührenordnungen. Für
Privatversicherte gilt die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ).
Im Rahmen der gültigen GOÄ bedeutet:
- bis zum 1,8 fachen Satz für technische Leistungen
- bis zum 2,3 fachen Satz für ärztliche Leistungen
Bei einer ausreichend medizinischen Begründung, können sich die
Sätze auf das 2,5 fache bzw. auf das 3,5 fache erhöhen.
Tarifbedingungen können ebenfalls vorsehen, dass Leistungen über
diese Höchstsätze der GOÄ hinaus erstattet werden. In einigen
Tarifwerken werden allerdings auch die Höchstsätze auf die Regelhöchstsätze
festgelegt.
Chefärztliche Leistungen und andere Wahlleistungen sind vor der Erbringung
schriftlich zu vereinbaren; dabei ist der Patient vorher über die Entgelte
der Wahlleistungen und deren Inhalt im einzelnen zu unterrichten. Die Entgelte
müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Leistungen stehen.
In der gesetzlichen Krankenversicherung sind die Arzthonorare in den allgemeinen
Krankenhausleistungen enthalten.
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Aktualisiert am: 18.4.2024
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